Artikel 12 RL 2008/57/EG

Nichtübereinstimmung europäischer Spezifikationen mit grundlegenden Anforderungen

Stellt sich für einen Mitgliedstaat oder die Kommission heraus, dass unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie angewendete europäische Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht genügen, so wird der in Artikel 29 genannte Ausschuss befasst und die Kommission beschließt die am besten geeignete Maßnahme, nämlich

a)
die vollständige oder teilweise Streichung dieser Spezifikationen aus den Veröffentlichungen, in denen sie aufgeführt sind, oder ihre Änderung nach Anhörung des mit der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses, wenn es sich um europäische Spezifikationen handelt, oder
b)
die Änderung der TSI gemäß Artikel 7.

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