Artikel 7 RL 2008/57/EG

Mängel in den TSI

(1) Stellt sich nach Annahme einer TSI heraus, dass sie den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission der in Artikel 29 genannte Ausschuss befasst werden.

Die Kommission kann die Agentur um eine technische Stellungnahme ersuchen. Die Kommission prüft unter Einbeziehung des Ausschusses die technische Stellungnahme.

(2) Muss die TSI wegen eines nicht schwerwiegenden Fehlers geändert werden und besteht deshalb kein Grund für eine unverzügliche Überarbeitung, kann die Kommission empfehlen, dass die technische Stellungnahme bis zur Überarbeitung der TSI gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet wird. Ist dies der Fall, so veröffentlicht die Agentur die technische Stellungnahme.

(3) Muss die TSI wegen eines schwerwiegenden oder kritischen Fehlers geändert werden, ist unverzüglich das Prüfverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 anzuwenden.

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