Artikel 9 RL 2008/57/EG
Ausnahmen
(1) Wenn keine einschlägigen Sonderfälle vorliegen, kann ein Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel in folgenden Fällen von der Anwendung einer oder mehrerer TSI absehen:
- a)
- bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, oder bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Phasen oder Bereichen, die bei Veröffentlichung dieser TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind;
- b)
- bei Vorhaben, die die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, wenn das Lichtraumprofil, die Spurweite, der Gleisabstand oder die elektrische Spannung dieser TSI mit denen des vorhandenen Teilsystems unvereinbar sind;
- c)
- bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn dessen Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse vom Eisenbahnnetz der übrigen Gemeinschaft abgeschnitten ist;
- d)
- bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, wenn die Anwendung dieser TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens und/oder die Kohärenz des Eisenbahnsystems dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;
- e)
- wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben;
- f)
- bei Fahrzeugen aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Gemeinschaft unterscheidet.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ein Dossier mit den in Anhang IX aufgeführten Unterlagen. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat geplanten Maßnahmen und unterrichtet den in Artikel 29 genannten Ausschuss.
(3) In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in seinem Gebiet in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium.
(4) In den in Absatz 1 Buchstaben a, c und e genannten Fällen prüft die Kommission, ob das Dossier ordnungsgemäß ist, und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Gegebenenfalls wird eine Empfehlung bezüglich der anzuwendenden Spezifikationen abgegeben. Der Mitgliedstaat kann die in Anhang IX genannten Ausweichbestimmungen unverzüglich anwenden.
(5) In den in Absatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Fällen entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren, ob einem Antrag auf eine Ausnahmeregelung stattgegeben wird. In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall betrifft der Beschluss der Kommission nicht das Lichtraumprofil und die Spurweite. Die Kommission trifft innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Ergeht keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt. In dem in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fall kann ein Mitgliedstaat die in Anhang IX genannten Ausweichbestimmungen anwenden, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.
(6) Von den Ergebnissen dieser Prüfungen und dem Ausgang des Verfahrens nach den Absätzen 4 und 5 werden alle Mitgliedstaaten unterrichtet.
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