ANHANG I RL 2008/57/EG
ANWENDUNGSBEREICH
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1.
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Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem
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1.1.
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Netz
Das Netz des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist die Infrastruktur der konventionellen Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführt sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann dieses Netz in folgende Kategorien unterteilt werden:- —
für den Personenverkehr vorgesehene Strecken,
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für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene Strecken,
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speziell für den Güterverkehr konzipierte oder ausgebaute Strecken,
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Personenverkehrsknoten,
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Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr,
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Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.
- 1.2.
- Fahrzeuge
Zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehören alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetzes geeignet sind, einschließlich:- —
Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,
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Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,
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Personenwagen,
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Güterwagen, einschließlich Fahrzeuge für die Beförderung von Lastkraftwagen.
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Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr,
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Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr.
- 2.
- Transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
- 2.1.
- Netz
Das Netz des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist die Infrastruktur der Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführt ist. Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge umfassen:- —
eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,
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eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,
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eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Bahnnetz, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden.
- 2.2.
- Fahrzeuge
Zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie- —
entweder bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken verkehren und unter günstigen Bedingungen Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h erzielen können
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oder bei rund 200 km/h auf den unter Nummer 2.1 genannten Strecken verkehren können, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieser Strecken vereinbar ist.
- 3.
- Kompatibilität innerhalb des Eisenbahnsystems
Ein hochwertiger europäischer Eisenbahnverkehr setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Netzmerkmalen (im weitesten Sinne, d. h. der ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) und den Fahrzeugmerkmalen (unter Einschluss der nicht ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.- 4.
- Ausweitung des Geltungsbereichs
- 4.1.
- Netz- und Fahrzeugunterkategorien
Der Geltungsbereich der TSI wird schrittweise auf das gesamte Eisenbahnsystem nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 4 ausgeweitet. Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität werden innerhalb aller in diesem Anhang genannten Netz- und Fahrzeugkategorien erforderlichenfalls weitere Unterkategorien festgelegt. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten funktionellen und technischen Spezifikationen können je nach Unterkategorie gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen.- 4.2.
- Kostenbegrenzung
Bei der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Maßnahmen wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:- —
Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme,
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Vorteile für die Interoperabilität durch Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Netz- und Fahrzeugkategorien,
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Senkung der Kapitalkosten und Aufwendungen durch Größenvorteile und eine bessere Ausnutzung der Fahrzeuge,
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Senkung von Investitions- und Instandhaltungs-/Betriebskosten durch größeren Wettbewerb zwischen Herstellern und Instandhaltungsunternehmen,
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positive Auswirkungen für die Umwelt durch technische Verbesserungen des Schienensystems,
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Erhöhung der Betriebssicherheit.
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