ANHANG I RL 2008/57/EG

ANWENDUNGSBEREICH

1.
Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem

1.1.
Netz

Das Netz des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist die Infrastruktur der konventionellen Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführt sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie kann dieses Netz in folgende Kategorien unterteilt werden:

für den Personenverkehr vorgesehene Strecken,

für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene Strecken,

speziell für den Güterverkehr konzipierte oder ausgebaute Strecken,

Personenverkehrsknoten,

Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr,

Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.

Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind.

1.2.
Fahrzeuge

Zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehören alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetzes geeignet sind, einschließlich:

Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,

Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,

Personenwagen,

Güterwagen, einschließlich Fahrzeuge für die Beförderung von Lastkraftwagen.

Darunter können auch mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen fallen. Jede einzelne dieser Kategorien ist wie folgt zu unterteilen:

Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr,

Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr.

2.
Transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

2.1.
Netz

Das Netz des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist die Infrastruktur der Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführt ist. Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge umfassen:

eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,

eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,

eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Bahnnetz, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden.

Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Verkehr auf diesen Strecken zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind.

2.2.
Fahrzeuge

Zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie

entweder bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken verkehren und unter günstigen Bedingungen Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h erzielen können

oder bei rund 200 km/h auf den unter Nummer 2.1 genannten Strecken verkehren können, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieser Strecken vereinbar ist.

Darüber hinaus müssen Fahrzeuge, die für Höchstgeschwindigkeiten von weniger als 200 km/h ausgelegt sind und für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes geeignet sind, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieses Netzes vereinbar ist, die Anforderungen an einen sicheren Betrieb dieses Netzes erfüllen. Zu diesem Zweck sind in den TSI Konventionelle Fahrzeuge auch die Anforderungen an den sicheren Betrieb konventioneller Fahrzeuge auf Hochgeschwindigkeitsnetzen aufzuführen.

3.
Kompatibilität innerhalb des Eisenbahnsystems

Ein hochwertiger europäischer Eisenbahnverkehr setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Netzmerkmalen (im weitesten Sinne, d. h. der ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) und den Fahrzeugmerkmalen (unter Einschluss der nicht ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.

4.
Ausweitung des Geltungsbereichs

4.1.
Netz- und Fahrzeugunterkategorien

Der Geltungsbereich der TSI wird schrittweise auf das gesamte Eisenbahnsystem nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 4 ausgeweitet. Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität werden innerhalb aller in diesem Anhang genannten Netz- und Fahrzeugkategorien erforderlichenfalls weitere Unterkategorien festgelegt. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten funktionellen und technischen Spezifikationen können je nach Unterkategorie gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen.

4.2.
Kostenbegrenzung

Bei der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Maßnahmen wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:

Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme,

Vorteile für die Interoperabilität durch Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Netz- und Fahrzeugkategorien,

Senkung der Kapitalkosten und Aufwendungen durch Größenvorteile und eine bessere Ausnutzung der Fahrzeuge,

Senkung von Investitions- und Instandhaltungs-/Betriebskosten durch größeren Wettbewerb zwischen Herstellern und Instandhaltungsunternehmen,

positive Auswirkungen für die Umwelt durch technische Verbesserungen des Schienensystems,

Erhöhung der Betriebssicherheit.

Außerdem werden in dieser Bewertung die zu erwartenden Auswirkungen auf alle betroffenen Betreiber und Wirtschaftsbeteiligten angegeben.

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