Artikel 20 RL 2008/62/EG
Berichtswesen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten Mitteilung machen.
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige Menge des in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten Mitteilung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.