Artikel 1 RL 2008/68/EG
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, einschließlich der vom Anhang erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte.
Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
- a)
- mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Schiffen, für die die Streitkräfte verantwortlich sind;
- b)
- mit Seeschiffen auf Seewasserstraßen, die Teil von Binnenwasserstraßen sind;
- c)
- mit Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren, oder
- d)
- die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs stattfindet.
(2) Anhang II Abschnitt II.1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die kein Eisenbahnnetz haben, solange kein Eisenbahnnetz auf ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet wird.
(3) Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, Anhang III Abschnitt III.1 aus einem der nachstehenden Gründe nicht anzuwenden:
- a)
- Sie besitzen keine Binnenwasserstraßen,
- b)
- ihre Binnenwasserstraßen sind nicht durch Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden, oder
- c)
- auf ihren Binnenwasserstraßen werden keine gefährlichen Güter befördert.
Beschließt ein Mitgliedstaat, Anhang III Abschnitt III.1 nicht anzuwenden, so teilt er diesen Beschluss der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.
(4) Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen spezifische Sicherheitsvorschriften für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet erlassen:
- a)
- Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Binnenschiffen, sofern diese nicht durch diese Richtlinie erfasst sind;
- b)
- in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken und die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger;
- c)
- besondere Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Reisezügen.
Diese Bestimmungen und ihre Begründungen werden der Kommission mitgeteilt.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.
(5) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit der Beförderung in Zusammenhang stehen, die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet regeln oder untersagen.
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