Artikel 5 RL 2008/68/EG

Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung

(1) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Sicherheit der Beförderung strengere Vorschriften, mit Ausnahme von Bauvorschriften, auf die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Binnenschiffen anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall auf seinem Hoheitsgebiet als zur Eindämmung der Beförderungsrisiken unzureichend herausgestellt haben, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen bereits mit, wenn diese sich noch in der Planung befinden.

Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren, ob die Durchführung dieser Maßnahmen genehmigt werden soll, und legt ihre Dauer fest.

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