Präambel RL 2008/6/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft(4) hat der Rat erklärt, dass eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste darin besteht, die stufenweise und kontrollierte Öffnung des Postmarktes für den Wettbewerb und eine dauerhafte Garantie der Bereitstellung des Universaldienstes miteinander in Einklang zu bringen.
(2)
Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(5) wurde ein Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft geschaffen, der unter anderem Vorschriften umfasst, die einen Universaldienst garantieren, und bei den Postdiensten Höchstgrenzen für den Bereich festlegt, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Universaldiensteanbieter reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzuerhalten, die schrittweise und zunehmend verringert werden sollen, und der ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb festlegt, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.
(3)
In Artikel 16 des Vertrags wird auf den Stellenwert verwiesen, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Europäischen Union einnehmen, sowie auf ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Wie es darin weiter heißt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.
(4)
Die positive Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch das Eurobarometer Spezial 219 vom Oktober 2005 hervorgehoben, aus dem sich ergibt, dass die Postdienste mit einer Zufriedenheitsrate von 77 % diejenige Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die nach Angaben von Nutzern in der Europäischen Union am meisten geschätzt wird.
(5)
Da die Postdienste ein wesentliches Instrument für Kommunikation und Informationsaustausch darstellen, spielen sie eine grundlegende Rolle im Rahmen der Zielsetzungen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Union. Die Postnetze haben eine wichtige territoriale und soziale Dimension, indem sie einen universalen Zugang zu grundlegenden lokalen Dienstleistungen ermöglichen.
(6)
Die Maßnahmen im Bereich der Postdienste sollten so angelegt sein, dass die Aufgaben der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des Vertrags, d. h. in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, erfüllt werden können.
(7)
Die europäischen Postmärkte haben in den letzten Jahren dramatische Veränderungen erfahren, eine Entwicklung, die durch technologische Fortschritte und verstärkten Wettbewerb aufgrund der Deregulierung vorangetrieben wurde. Angesichts der Globalisierung ist es entscheidend, einen proaktiven und die Entwicklung fördernden Ansatz zu verfolgen, um die Unionsbürger nicht des Nutzens solcher Veränderungen zu berauben.
(8)
In seinen Schlussfolgerungen zur Halbzeitbilanz der Strategie von Lissabon verwies der Europäische Rat vom 22. und 23. März 2005 erneut auf die Bedeutung der Vollendung des Binnenmarktes als Instrument zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und unterstrich die Bedeutung effizienter Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für eine wettbewerbsfähige und dynamische Wirtschaft. Diese Schlussfolgerungen gelten auch für die Postdienste als zentrales Instrument für Kommunikation, Handel sowie die Sicherung des sozialen und territorialen Zusammenhalts.
(9)
In seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zur Anwendung der Postrichtlinie(6) hob das Europäische Parlament die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung effizienter Postdienste und ihre wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon hervor und wies darauf hin, dass die bisherigen Reformmaßnahmen erhebliche Verbesserungen für den Postsektor gebracht haben, unter anderem höhere Qualität, mehr Effizienz und bessere Nutzerorientiertheit. Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung angesichts teilweise deutlich divergierender Entwicklungen in den Mitgliedstaaten bezüglich der Universaldienstpflichten auf, sich bei der Erstellung ihrer Prospektivstudie insbesondere auf die Qualität der Erbringung des Universaldienstes und auf die künftige Finanzierung zu konzentrieren und im Zusammenhang mit dieser Studie einen Vorschlag hinsichtlich der Definition, des Anwendungsbereichs und einer angemessenen Finanzierung des Universaldienstes zu unterbreiten.
(10)
Gemäß der Richtlinie 97/67/EG wurden in einer Prospektivstudie für jeden Mitgliedstaat die Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste im Jahr 2009 auf den Universaldienst bewertet. Die Kommission hat ferner die Lage im Postsektor der Gemeinschaft gründlich überprüft; unter anderem hat sie Studien in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen in dem Sektor zu untersuchen; sie hat zudem intensive Konsultationen mit den Interessengruppen durchgeführt.
(11)
Der Prospektivstudie zufolge kann das grundlegende Ziel der dauerhaft garantierten Bereitstellung des Universaldienstes in der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualität bis 2009 in der gesamten Gemeinschaft ohne die Notwendigkeit eines reservierten Bereichs erreicht werden.
(12)
Die schrittweise und zunehmende Liberalisierung des Postmarktes hat den Universaldiensteanbietern ausreichend Zeit für die notwendigen Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen gelassen, um unter den neuen Marktbedingungen ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit langfristig zu gewährleisten, und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Überdies können die Mitgliedstaaten die Übergangsfrist sowie den für die Einführung des effektiven Wettbewerbs erforderlichen langen Zeitraum nutzen, um bei Bedarf weitere Modernisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auf Ebene der Universaldiensteanbieter durchzuführen.
(13)
Die Prospektivstudie hat ergeben, dass die Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr vorzugsweise durch einen reservierten Bereich gewährleistet werden sollte. Diese Bewertung berücksichtigt das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Vollendung des Binnenmarktes und seinem Potenzial für Wachstum und Beschäftigung sowie an der Gewährleistung der Verfügbarkeit eines effizienten Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für alle Nutzer. Daher sollte das endgültige Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt werden.
(14)
Es gibt im Postsektor eine Reihe von Katalysatoren für Veränderungen, insbesondere die Nachfrage und die sich wandelnden Anforderungen der Nutzer, organisatorische Veränderungen, die Automatisierung und die Einführung neuer Technologien, die Ablösung konventioneller durch elektronische Kommunikationsmittel und die Öffnung des Marktes. Um im Wettbewerb bestehen und den neuen Bedürfnissen der Verbraucher entsprechen zu können und um neue Finanzierungsquellen zu erschließen, können die Erbringer von Postdiensten ihre Tätigkeiten diversifizieren, indem sie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs oder andere Dienste im Rahmen der Informationsgesellschaft anbieten.
(15)
Anbieter von Postdiensten, einschließlich der benannten Universaldiensteanbieter, werden durch aus dem Wettbewerb erwachsende neue Herausforderungen (wie Digitalisierung und elektronische Kommunikation), die sich von den traditionellen Postdiensten unterscheiden, dazu angespornt, ihre Effizienz zu steigern, was von sich aus zu einer bedeutenden Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.
(16)
Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen: Sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldiensteanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste, was jedoch nicht zu unlauterem Wettbewerb führen sollte. Sozialen Überlegungen sollte bei der Vorbereitung der Öffnung des Postmarktes gebührend Rechnung getragen werden.
(17)
Transportleistungen allein sollten nicht als Postdienste gelten. Direktwerbung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers abgesehen, eine identische Mitteilung enthält, kann als Briefsendung angesehen werden.
(18)
Größere Wettbewerbsfähigkeit sollte es außerdem ermöglichen, dass der Postsektor in alternative Kommunikationsmethoden einbezogen wird und dass den immer anspruchsvolleren Kunden ein Dienst in besserer Qualität geboten werden kann.
(19)
Im ländlichen Raum, unter anderem in Berg- und Inselregionen, spielt das Postnetz bei der Integration von Unternehmen in die nationale/globale Wirtschaft und bei der Bewahrung des Zusammenhalts in Bezug auf soziale und beschäftigungsrelevante Fragen eine grundlegende Rolle. Außerdem können die ländlichen Poststellen in entlegenen Regionen ein wichtiges Netz an Infrastrukturen für den Zugang zu neuen elektronischen Kommunikationsdiensten bieten.
(20)
Die Entwicklungen auf den angrenzenden Kommunikationsmärkten haben unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Gemeinschaft, auf die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und auf die Nutzung der Postdienste gehabt. Der territoriale und soziale Zusammenhalt sollte gewahrt bleiben, und in Anbetracht der Möglichkeit, dass einige Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen und spezifische Merkmale des Dienstes lokalen Anforderungen anpassen könnten, sollten der Universaldienst und die in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten entsprechenden Qualitätsanforderungen in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten entsprechend der gängigen Praxis die Abholung und Zustellung von Postsendungen nur an den Werktagen sicherstellen sollten, die nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Feiertage ausgewiesen sind. Um sicherzustellen, dass die Öffnung des Marktes auch weiterhin allen Nutzern zugute kommt, insbesondere den Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen, sollten die Mitgliedstaaten die Marktentwicklungen beobachten und überwachen. Sie sollten geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen, die im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der Postdienste auch weiterhin den Anforderungen der Nutzer entspricht, bei Bedarf auch ein Minimum von Diensten an einem bestimmten Zugangspunkt gewährleistet wird, und es insbesondere eine angemessene Dichte der Zugangspunkte zu Postdiensten in ländlichen und entlegenen Regionen gibt.
(21)
Der Universaldienst gewährleistet grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen jeder natürlichen oder juristischen Person an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten.
(22)
Die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Postdiensten trägt wesentlich zur Erreichung des Zieles des sozialen und territorialen Zusammenhalts bei. Der elektronische Geschäftsverkehr bietet insbesondere entlegenen und dünn besiedelten Gebieten neue Möglichkeiten, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wofür die Bereitstellung von guten Postdiensten eine wichtige Voraussetzung ist.
(23)
In der Richtlinie 97/67/EG wird für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung von Universaldiensteanbietern der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Universaldienst auf dem gesamten Hoheitsgebiet angeboten wird. Ein stärkerer Wettbewerb und eine breiteres Angebot bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Auswahl des effizientesten und angemessensten Mechanismus für die Gewährleistung der Verfügbarkeit des Universaldienstes haben sollten, wobei allerdings die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung beachtet werden sollten, um eine freie Bereitstellung der Postdienste im Binnenmarkt gewährleisten zu können. Die Mitgliedstaaten können sich für eine der folgenden Optionen oder eine Kombination aus ihnen entscheiden: die Bereitstellung des Universaldienstes auf der Grundlage der Marktkräfte, die Benennung eines oder mehrerer Unternehmen für die Bereitstellung der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes oder die Abdeckung verschiedener Teile ihres Hoheitsgebietes sowie öffentliche Ausschreibung der Dienstleistungen.
(24)
Es ist wichtig, dass die Nutzer umfassend über die angebotenen Leistungen des Universaldienstes unterrichtet werden, und dass die Postdiensteanbieter über die Rechte und Pflichten des/der Universaldiensteanbieter(s) kennen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Nutzer über die Merkmale und die Zugänglichkeit der angebotenen Dienstleistungen stets umfassend unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle diese Informationen zugänglich gemacht werden. In Übereinstimmung mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten größeren Flexibilität bei der Gewährleistung der Bereitstellung des Universaldienstes auf andere Weise als durch Benennung des/der Universaldiensteanbieter(s) sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Entscheidung erhalten, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
(25)
Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.
(26)
In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt werden, welche Optionen für die Finanzierung des Universaldienstes möglich sind, soweit dies notwendig und angemessen gerechtfertigt ist, wobei die Entscheidung über die jeweils verwendeten Finanzierungsmechanismen den Mitgliedstaaten überlassen werden sollte. Zu diesen Optionen gehören die öffentlichen Ausschreibungen, einschließlich wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß den Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, und — wenn die Universaldienstverpflichtungen zu Nettokosten für den Universaldienst führen, die eine unverhältnismäßige Belastung für den benannten Universaldiensteanbieter darstellen — öffentliche Ausgleichsleistungen und transparente Kostenteilung zwischen den Diensteanbietern und/oder Nutzern in Form von Beiträgen zu einem Ausgleichsfonds. Die Mitgliedstaaten können andere vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Finanzierungsmodelle festlegen, so zum Beispiel erforderlichenfalls die Möglichkeit, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten des/der Universaldiensteanbieter(s) außerhalb des Universaldienstes ganz oder teilweise zur Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes herangezogen werden, sofern dies mit dem Vertrag in Einklang steht. Unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen des Vertrags, einschließlich der besonderen Meldepflichten in diesem Zusammenhang, einzuhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Finanzierungsmechanismen unterrichten, die zur Deckung aller Nettokosten des Universaldienstes verwendet werden und die in dem regelmäßigen Bericht wiedergegeben werden sollten, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen sollte.
(27)
Postdiensteanbieter können gehalten sein, zur Finanzierung des Universaldienstes beizutragen, wenn ein Ausgleichsfonds vorgesehen ist. Bei der Entscheidung darüber, welche Unternehmen für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die von diesen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen vom Standpunkt der Nutzer als Dienste, die unter den Universaldienst fallen, gelten können, da sie einen ausreichenden Grad an Austauschbarkeit mit dem Universaldienst aufweisen, wobei die Merkmale dieser Dienstleistungen, einschließlich Mehrwertaspekte, sowie ihre vorgesehene Nutzung und die Preisgestaltung zu berücksichtigen sind. Diese Dienste müssen nicht notwendigerweise alle Merkmale des Universaldienstes aufweisen, z. B. tägliche Zustellung oder vollständige Abdeckung des Hoheitsgebiets.
(28)
Um sich bei der Bestimmung des Beitrags zu den Kosten der Universaldiensterbringung in einem Mitgliedstaat, der von diesen Unternehmen verlangt wird, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten, sollten die Mitgliedstaaten transparente und nicht diskriminierende Kriterien wie z. B. den Anteil dieser Unternehmen an den Aktivitäten, die in den Bereich des Universaldienstes fallen, verwenden. Die Mitgliedstaaten können von Anbietern, die für Beiträge zu einem Ausgleichsfonds herangezogen werden, verlangen, dass sie eine geeignete Form der getrennten Rechnungslegung einführen, damit das Funktionieren des Fonds sichergestellt ist.
(29)
Die bereits jetzt in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sollten auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten, und jede Entscheidung in diesem Bereich sollte auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sollten die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde berechnet werden, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter entstehenden marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt werden.
(30)
Beschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach dieser Richtlinie in Zusammenhang stehen, zugänglich zu machen, wie die Zustellung von Renten und Postanweisungen in ländlichen Gebieten, so sollten diese Dienste keinem Ausgleichsmechanismus unterworfen werden, der Beiträge spezifischer Unternehmen erfordert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Finanzhilfen für solche Zusatz- oder Ergänzungsdienste gewähren. Außer bei Universaldiensteanbietern dürfen Genehmigungen nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, derartige Zusatzdienste anzubieten.
(31)
Es ist zweckmäßig, Mitgliedstaaten, die der Union nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft(7) beigetreten sind und die möglicherweise besondere Schwierigkeiten bei der reibungslosen Anpassung ihrer Postmärkte hatten, weil sie sich der Reform der Postdienste in einem späten Stadium angeschlossen haben, und bestimmten Mitgliedstaaten mit geringer Bevölkerungszahl und kleiner geografischer Fläche, die spezifische Merkmale im Bereich der Postdienste aufweisen, oder mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere denjenigen mit sehr vielen Inseln, die Möglichkeit einzuräumen, die Umsetzung der Richtlinie um einen begrenzten Zeitraum zu verschieben, damit bestimmte Dienste weiterhin für ihre Universaldiensteanbieter reserviert bleiben, vorausgesetzt, dass sie die Kommission davon unterrichten. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Möglichkeit um eine Ausnahmeregelung handelt, ist es ebenfalls zweckmäßig, denjenigen Mitgliedstaaten, die ihre Märkte vollständig liberalisiert haben, innerhalb dieses begrenzten Zeitraums und für eine beschränkte Anzahl von Dienstleistungen zu gestatten, Monopolbetrieben, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, die Genehmigung, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet tätig zu werden, zu verweigern.
(32)
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Unterstützung bei den verschiedenen Aspekten der Umsetzung dieser Richtlinie gewähren, einschließlich zur Berechnung aller Nettokosten. Ferner sollte die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der weiteren Entwicklung von Leistungsvorgaben und Leitlinien in diesem Bereich zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie beitragen.
(33)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt und angemessen ist. Wie im dritten Bericht über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG betont wird, könnte jedoch eine weitere Harmonisierung der zulässigen Bedingungen notwendig sein, um ungerechtfertigte Hemmnisse für die Bereitstellung der Dienstleistungen im Binnenmarkt zu beseitigen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von einem anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen dem gleichen Zweck dienen sollen. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass einige der Bestimmungen über Allgemein- und Einzelgenehmigungen nicht für die benannten Anbieter des Universaldienstes gelten sollten.
(34)
Erbringen mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes, so sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder alle Nutzer durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Gibt es mehrere Universaldiensteanbieter mit regionalen Postnetzen, so sollten die Mitgliedstaaten außerdem ihre Interoperabilität prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen, um Hindernisse für die rasche Beförderung von Postsendungen zu vermeiden. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen nicht berühren.
(35)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Postdiensteanbieter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 97/67/EG die gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anwenden, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8).
(36)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die nationalen Vorschriften über die Bedingungen für Enteignungen zum Zwecke der Erbringung des Universaldienstes nicht berühren.
(37)
In Anbetracht der Bedeutung der Postdienste für Blinde und Sehbehinderte als Kunden sollte bekräftigt werden, dass die Öffnung des Marktes die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für Blinde und Sehbehinderte gemäß den geltenden internationalen Verpflichtungen eingeführt wurden, durch den (die) Universaldiensteanbieter nicht einschränken sollte.
(38)
Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel sollte erreicht werden, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen wie z. B. Zeitungen und Bücher aufrechterhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z. B. Zugang zu kulturellen Inhalten, Gewährleistung der Teilhabe in einer demokratischen Gesellschaft (Pressefreiheit), regionaler und sozialer Zusammenhalt.
(39)
Für Dienstleistungen, die von Universaldiensteanbietern für alle Nutzer, einschließlich Unternehmen, Massenversendern und Konsolidierern von Postsendungen von verschiedenen Kunden erbracht werden, können flexiblere Preise im Einklang mit dem Grundsatz der Kostenorientierung gelten. Die Tarife sollten den im Vergleich zum kompletten Standarddienst — einschließlich Einsammeln, Sortierung, Transport und Zustellung einzelner Sendungen — eingesparten Kosten Rechnung tragen.
(40)
Angesichts der spezifischen nationalen Umstände bei der Regulierung der Voraussetzungen für die Tätigkeit des etablierten Universaldiensteanbieters unter Wettbewerbsbedingungen sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, über den besten Weg zur Überwachung von Quersubventionen zu entscheiden.
(41)
Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet sein, von den Universaldiensteanbietern eine getrennte, transparente Rechnungslegung zu verlangen, vorbehaltlich notwendiger Anpassungen.
(42)
Entsprechend den Vorschriften in anderen Dienstleistungsbereichen und um den Verbraucherschutz zu verstärken, sollte die Anwendung von Mindestgrundsätzen für Beschwerdeverfahren von der Ebene des Universaldienstes auch auf andere Anbieter ausgedehnt werden. Es ist zweckmäßig, zur Erreichung einer höheren Effektivität der Beschwerdeverfahren die Anwendung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren zu fördern, wie in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind(9), und in der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen(10) ausgeführt. Die Verbraucherinteressen würden auch durch eine größere Interoperabilität zwischen Betreibern aufgrund des Zugangs zu bestimmten Komponenten der Infrastruktur und zu bestimmten Dienstleistungen sowie durch die Anforderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und Verbraucherschutzstellen gefördert.
(43)
In der Richtlinie 97/67/EG ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) zu erlassen sind.
(44)
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(45)
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen bezüglich der künftigen Anpassung der Qualitätsnormen an den technischen Fortschritt oder die Marktentwicklungen sowie an standardisierte Bedingungen für die unabhängige Leistungskontrolle durch externe Stellen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen und eine Ergänzung der Richtlinie 97/67/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(46)
Der die Kommission gemäß der Richtlinie 97/67/EG unterstützende Ausschuss sollte die Entwicklung bei der Bereitstellung des Universaldienstes in den Mitgliedstaaten überwachen.
(47)
Die nationalen Regulierungsbehörden werden wahrscheinlich weiterhin eine zentrale Rolle spielen, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen der Übergang zum Wettbewerb noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.
(48)
Angesichts der häufigen Beteiligung verschiedener nationaler Stellen an der Wahrnehmung von Regulierungsfunktionen sollte bei der Aufgabenzuweisung für Transparenz gesorgt und sollten die verschiedenen für den Regulierungsbereich, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften und die Behandlung von Verbraucherfragen relevanten Stellen verpflichtet werden, zur Gewährleistung einer effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(49)
Jede Partei, die einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, einen Rechtsbehelf bei einer von dieser Behörde unabhängigen Stelle einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Die Kompetenzverteilung in den nationalen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Rechtsbehelfsverfahren unberührt. Es ist notwendig, bis zum Abschluss dieser Verfahren die einstweilige Geltung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden sicherzustellen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten.
(50)
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG bei Bedarf mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten. Dies würde die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste unterstützen und dazu beitragen sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie einheitlich angewandt werden, besonders in Bereichen, in denen die nationalen Vorschriften für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Regulierungsbehörden beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften geben. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem in dem die Kommission gemäß dieser Richtlinie unterstützenden Ausschuss oder in einem Gremium unter Beteiligung der europäischen Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe nationale Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie sind.
(51)
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch von der Kommission eingeholt werden, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Der Empfänger der Informationen sollte die Vertraulichkeit gemäß den geltenden Vorschriften gewährleisten.
(52)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung der Richtlinie 97/67/EG vorlegen, um sie über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste zu unterrichten.
(53)
Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht, d. h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von den Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts angewandt werden. In gleicher Weise berührt die Richtlinie auch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten Arbeitsbedingungen in ihren Genehmigungsverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.
(54)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass genügend Zugangspunkte eingerichtet werden, die den Bedürfnissen der Nutzer in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene Dichte der Zugangspunkte in diesen Gebieten gewährleisten, damit die Universaldienstverpflichtung erfüllt wird.
(55)
Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors aufrechtzuerhalten, sollte das Datum für das Ende der Geltung der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden. Diejenigen Bestimmungen, die nicht durch die vorliegende Richtlinie geändert wurden, gelten weiterhin. Bei den Dienstleistungen, die die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist weiterhin reservieren können, handelt es sich um die in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Dienste.
(56)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft, die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus beim Universaldienst für alle Nutzer und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Regulierung der Postdienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(57)
Die Richtlinie 97/67/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(58)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit anderen geltenden Gemeinschaftsinstrumenten im Bereich der Dienstleistungen. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung dieser Richtlinie und einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsinstruments, insbesondere in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(12), haben die Bestimmungen dieser Richtlinie Vorrang und finden auf den Postsektor volle Anwendung.
(59)
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der im Vertrag festgelegten Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit. Soweit Mechanismen zur Finanzierung des Universaldienstes staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags beinhalten, berührt diese Richtlinie nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen.
(60)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(13) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 168 vom 20.7.2007, S. 74.

(2)

ABl. C 197 vom 24.8.2007, S. 37. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. November 2007 (ABl. C 307 E vom 18.12.2007, S. 22) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008.

(4)

ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.

(5)

ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)

ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 77.

(7)

ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

(8)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)

ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(10)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.

(11)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(12)

ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(13)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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