Artikel 12 RL 2008/72/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

a)
Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind ( „lokaler Warenverkehr” ), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.
b)
Beim lokalen Warenverkehr mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von den gemäß Buchstabe a ausgenommenen Personen hergestellt worden ist, kann die in Artikel 18 genannte amtliche Kontrolle und Inspektion entfallen.

(2) Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 genannten Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „Kleinerzeuger” und „lokaler Markt” , sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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