Artikel 15 RL 2008/72/EG

Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen bzw. — mangels solcher — über die am 28. April 1992 bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Erzeugnisse vor.

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