Artikel 18 RL 2008/72/EG
Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Inspektion einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.
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