Artikel 23 RL 2008/72/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.
(2) Wird bei einer amtlichen Untersuchung festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil es Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.
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