Präambel RL 2008/73/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, Sammelstellen für Equiden, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Einrichtungen, Institute und Zentren ( „tiergesundheitliche Einrichtungen” ) gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere genetischem Material von Tieren wie beispielsweise Samen, Eizellen und Embryonen, zugelassen sein müssen.
(2)
Nach den Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser tiergesundheitlichen Einrichtungen. Die Auflistung und Aktualisierung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren kompliziert, und die praktische Anwendung dieser Listen ist für die zuständigen Kontrolldienste und betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sehr schwierig.
(3)
Daher sollten diese Verfahren harmonisiert und die Regeln hinsichtlich der fünf wichtigsten Elemente des Verfahrens — Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen — systematischer, kohärenter und einheitlicher gestaltet werden.
(4)
Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.
(5)
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung der Muster dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen gemeinsame Kriterien nach dem Komitologieverfahren eingeführt werden.
(6)
Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses neue Verfahren auch im Tierzuchtbereich gelten, insbesondere für Zuchtverbände, die in den Mitgliedstaaten zur Führung oder Erstellung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern zugelassen sind, sowie für Informationen, die die Mitgliedstaaten über pferdesportliche Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen(1) vorlegen müssen.
(7)
Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Samen, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Samendepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden.
(8)
Je nach der Art des genetischen Materials und der betroffenen Tierart unterscheiden sich die gegenwärtigen Verfahren zur Auflistung von tiergesundheitlichen Einrichtungen und zur Aktualisierung der entsprechenden Listen; sie reichen von Entscheidungen im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) bis zu einer bloßen Konsultation der Mitgliedstaaten.
(9)
Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den Handelsbeteiligten führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden, so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Niveau der von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt wird. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(10)
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zugelassen werden, in denen die zuständigen Behörden die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung stellen. Sollten Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen bestehen, sind Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3) anzunehmen.
(11)
Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses Verfahren auch für Behörden in Drittländern gelten, die zur Führung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern gemäß den tierzüchterischen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind.
(12)
In der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(4) ist vorgesehen, dass für den Fall, dass aus Drittländern eingeführte Tiere in einer Quarantänestation auf dem Gebiet der Gemeinschaft untergebracht werden, diese Quarantänestation zugelassen und die Liste der Quarantänestationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sein muss. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte ein vereinfachtes Verfahren auch für die Aktualisierung der Liste der Quarantänestationen in den Mitgliedstaaten gelten.
(13)
Im Veterinärbereich ist die Kommission zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Listen zugelassener nationaler Referenzlaboratorien und anderer, auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zugelassener Laboratorien.
(14)
Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften werden diese Listen auf Antrag eines Mitgliedstaates und einer im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG angenommenen Entscheidung oder durch den Rat auf Vorschlag der Kommission geändert.
(15)
Änderungen solcher Listen sind jedoch häufig rein formaler Natur, wie etwa bei Änderungen der Kontaktadressen der nationalen Referenzlaboratorien oder der anderen in Frage kommenden zugelassenen Laboratorien.
(16)
Nach der bisherigen Praxis wurden die Listen dieser Laboratorien nur in gewissen Zeitabständen aktualisiert, um die Anzahl der zu treffenden Kommissionsentscheidungen zu verringern. Dadurch ist jedoch keine rasche Aktualisierung dieser Listen gewährleistet. Dies könnte den Rechtsstatus nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien gefährden.
(17)
Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die Erstellung der Listen sonstiger zugelassener Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.
(18)
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und sonstiger betroffener zugelassener Laboratorien erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktuellen Listen für die Gemeinschaft zu erreichen ist, sollten gemeinsame Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens eingeführt werden.
(19)
Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen solcher Laboratorien zuständig sein.
(20)
Um die kontinuierliche Bearbeitung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf Zulassung von Laboratorien gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(5), zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie Übergangsmaßnahmen vorsehen.
(21)
In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(6) ist vorgesehen, dass für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand stammen müssen und bei über sechs Wochen alten Tieren auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert haben müssen. Aufgrund traditioneller Haltungsmethoden und Handelsgepflogenheiten sind in einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser Vorschriften über die Tests vor der Verbringung aufgetreten. Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die intradermale Tuberkulinprobe an einem anderen Ort als dem Ursprungsbetrieb durchgeführt werden kann; der entsprechende Ort ist nach dem Komitologieverfahren festzulegen.
(22)
Darüber hinaus sollten bestimmte, rein technische Anhänge zu der Richtlinie 64/432/EWG, wie beispielsweise die Anhänge über Tiergesundheitstests, die Liste anzeigepflichtiger Krankheiten oder die Tiergesundheitszeugnisse, im Wege des Komitologieverfahrens geändert werden, um neuen wissenschaftlichen Entwicklungen rasch Rechnung tragen zu können. Änderungen von Anhängen mit ausführlichen Bestimmungen über den seuchenfreien Status, die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben könnten, sollten jedoch dem Rat vorbehalten bleiben.
(23)
Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG(7) unterliegen, ist nicht aktualisiert worden, um dieser Entwicklung und den neuen OIE-Normen Rechnung zu tragen. Es ist daher angezeigt, die genannte Richtlinie zu ändern und in ihren Anwendungsbereich Bestimmungen für den Handel mit und die Einfuhr von genetischem Material von anderen Tieren als Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen aufzunehmen. Bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich sollte es den Mitgliedstaaten überdies gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden. Desgleichen sollte es den Mitgliedstaaten bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften für die Einfuhr von unter die genannte Richtlinie fallenden Tieren gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden.
(24)
Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung” (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.
(25)
Die Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG(9), 88/407/EWG(10), 88/661/EWG(11), 89/361/EWG(12), 89/556/EWG(13), 90/426/EWG(14), 90/427/EWG(15), 90/428/EWG, 90/429/EWG(16), 90/539/EWG(17), 91/68/EWG(18), 91/496/EWG, 92/35/EWG(19), 92/65/EWG, 92/66/EWG(20), 92/119/EWG(21), 94/28/EG(22) und 2000/75/EG(23) des Rates, die Entscheidung 2000/258/EG sowie die Richtlinien 2001/89/EG(24), 2002/60/EG(25) und 2005/94/EG(26) des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.

(2)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(5)

ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(6)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(7)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(8)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. Berichtigung im ABl. C 4 vom 8.1.2004, S. 7.

(9)

ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(10)

ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/120/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 63).

(11)

ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(12)

ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

(13)

ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(14)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(15)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(16)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(17)

ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(18)

ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(19)

ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(20)

ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(21)

ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).

(22)

ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

(23)

ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(24)

ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(25)

ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(26)

ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

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