Artikel 13 RL 2008/7/EG
Befreiung von Kapitalzuführungen an bestimmte Kapitalgesellschaften
Die Mitgliedstaaten können eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer auf Kapitalzuführungen an folgende Gesellschaften gewähren:
- a)
- Kapitalgesellschaften, die Versorgungsbetriebe sind, wie Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätswerke, wenn deren Kapital mindestens zur Hälfte im Besitz des Staates oder anderer Gebietskörperschaften ist;
- b)
- Kapitalgesellschaften, die gemäß ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Verwaltung ausschließlich und unmittelbar kulturellen, sozialen oder mildtätigen Zwecken oder der Volksbildung dienen.
Mitgliedstaaten, die solche Kapitalzuführungen von der Gesellschaftssteuer befreien, wenden auch die Ausnahme hinsichtlich der Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 4 an.
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