Artikel 5 RL 2008/7/EG
Keinen indirekten Steuern unterliegende Vorgänge
(1) Die Mitgliedstaaten erheben von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekten Steuern auf
- a)
- Kapitalzuführungen;
- b)
- Darlehen oder Leistungen im Rahmen der Kapitalzuführungen;
- c)
- die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann;
- d)
-
Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft und insbesondere
- i)
- die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art;
- ii)
- die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen;
- iii)
- die Änderung des Gesellschaftsgegenstands einer Kapitalgesellschaft;
- iv)
- die Verlängerung des Bestehens einer Kapitalgesellschaft;
- e)
- die Umstrukturierungen gemäß Artikel 4.
(2) Die Mitgliedstaaten erheben keine indirekte Steuer irgendwelcher Art
- a)
- auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;
- b)
- auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.
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