Präambel RL 2008/88/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs ( „Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk” ) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” , der gemäß dem Beschluss der Kommission 2004/210/EG(2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter” (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.
(2)
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter” empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.
(3)
Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über diese Inhaltsstoffe zur Bewertung durch den SCCP vorlegen muss.
(4)
Die Stoffe, für die keine aktualisierten Sicherheitsdossiers zur Durchführung einer angemessenen Risikobewertung vorgelegt werden, sollten in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.
(5)
Einige Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln wurden entweder infolge von Stellungnahmen des SCCP oder fehlender Sicherheitsdaten bereits verboten. Die Stoffe, die derzeit geprüft werden, wurden mit Bedacht im Hinblick auf eine gemeinsame Regelung ausgewählt, da sie in Anhang IV aufgeführt sind. Da dem SCCP keine Sicherheitsdossiers für diese Stoffe hinsichtlich ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln zur Risikobewertung innerhalb der vereinbarten Fristen vorgelegt wurden, lässt sich nicht belegen, dass diese Stoffe als unbedenklich für die menschliche Gesundheit gelten können, wenn sie in Haarfärbemitteln verwendet werden.
(6)
Folgende Stoffe, für die keine Sicherheitsdossiers vorliegen, sind derzeit als Farbstoffe in Anhang IV und als Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln in Anhang III erster und zweiter Teil aufgeführt und sollten aus Anhang III gestrichen und zwecks Verbot ihrer Verwendung in Haarfärbemitteln in Anhang II aufgenommen werden: 1-Hydroxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminophenol) und sein Dihydrochloridsalz, 1,4-Dihydroxybenzol (Hydrochinon), [4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)-phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid (Basic Blue 26), Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (Ponceau SX) sowie 4-[(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidin und sein Hydrochloridsalz (Basic Violet 14).
(7)
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)

ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.

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