Artikel 20 RL 2008/90/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 21 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. September 2012 an.

(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und legen die Formulierung der Erklärung fest.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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