Artikel 7 RL 2008/90/EG

Identitätsnachweis

(1) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte in den Verkehr gebracht. Soweit das Material im Falle von Unterlagen keiner Sorte angehört, ist auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.

(2) Die gemäß Absatz 1 zu nennenden Sorten müssen

a)
durch die Bestimmungen des Sortenschutzes rechtlich geschützt sein;
b)
gemäß Absatz 4 amtlich eingetragen sein; oder
c)
allgemein bekannt sein. Eine Sorte gilt als allgemein bekannt, wenn sie

i)
in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen ist,
ii)
wenn in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Buchstabe a gestellt wurde,
iii)
oder wenn sie bereits vor dem 30. September 2012 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurde, sofern zu ihr eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

Der Hinweis gemäß Absatz 1 kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten als CAC-Material im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis auf diese Bestimmung auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet sind.

(3) Jede Sorte muss möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen werden können, bzw. in Ermangelung solcher Maßnahmen entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.

(4) Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, dass sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfüllen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material bereits vor dem 30. September 2012 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

Eine genetisch veränderte Sorte darf nur dann amtlich eingetragen werden, wenn der genetisch veränderte Organismus, aus dem sie besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist.

Sollen aus Vermehrungsgut oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so wird die betreffende Sorte nur dann amtlich eingetragen, wenn das aus dem betreffenden Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.

(5) Für die in Absatz 4 genannte amtliche Eintragung sind gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik folgende Anforderungen festzulegen:

a)
die die Bedingungen für die amtliche Eintragung; sie können insbesondere die Kriterien Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und hinreichende Homogenität umfassen;
b)
die bei der Prüfung der jeweiligen Sorte mindestens zu erfassenden Merkmale;
c)
die Prüfungsmindestanforderungen;
d)
die Höchstdauer der amtlichen Eintragung einer Sorte.

(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2

kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden;

kann beschlossen werden, ein gemeinsames Sortenverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen.

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