Artikel 2 RL 2008/96/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Transeuropäisches Straßennetz” das in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) beschriebene Straßennetz;
1a.
„Autobahn” eine Straße, die speziell für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
sie weist für beide Verkehrsrichtungen — außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend — separate Fahrbahnen auf, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen auf andere Weise voneinander getrennt sind;
b)
sie hat keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen, Radwegen oder Gehwegen;
c)
sie ist speziell als Autobahn gekennzeichnet;

1b.
„Fernstraße” eine Straße außerhalb von Stadtgebieten, die große Städte und/oder Regionen miteinander verbindet und in der am 26. November 2019 geltenden nationalen Straßenklassifizierung der höchsten Straßenkategorie unterhalb der Kategorie „Autobahn” angehört;
2.
„zuständige Stelle” eine öffentliche oder private Stelle, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene angesiedelt ist und aufgrund ihrer Aufgaben an der Durchführung dieser Richtlinie mitwirkt, einschließlich als zuständige Stellen benannte Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bestanden haben, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;
3.
„Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit” eine strategisch orientierte vergleichende Analyse der Auswirkungen einer neuen Straße oder wesentlicher Änderungen an bestehenden Straßen auf die Sicherheit im Straßennetz;
4.
„Straßenverkehrssicherheitsaudit” eine unabhängige, eingehende, systematische und technische Prüfung der Entwurfsmerkmale eines Infrastrukturprojekts unter dem Sicherheitsaspekt in verschiedenen Phasen der Planung bis zur ersten Betriebsphase;
5.
„Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit” eine Methode, nach der die Abschnitte des Straßennetzes, die seit mehr als drei Jahren in Betrieb sind und auf denen sich im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen eine hohe Zahl tödlicher Unfälle ereignet hat, ermittelt, analysiert und klassifiziert werden;
6.
„Sicherheitseinschätzung” die Einstufung der Teile des bestehenden Straßennetzes in Kategorien gemäß ihrer objektiv gemessenen inhärenten Sicherheit;
7.
„Gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung” eine gezielte Untersuchung zur Ermittlung von gefährlichen Bedingungen, Mängel und Problemen, durch die das Risiko von Unfällen und Verletzungen erhöht wird, und zwar basierend auf der Vor-Ort-Besichtigung einer bestehenden Straße oder eines bestehenden Straßenabschnitts;
7a.
„Regelmäßige Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung” die reguläre und regelmäßig durchgeführte Überprüfung der Eigenschaften und Defekte, die aus Sicherheitsgründen Wartungsarbeiten erfordern;
8.
„Leitlinien” von den Mitgliedstaaten erlassene Regeln, die angeben, wie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsverfahren durchzuführen und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind;
9.
„Infrastrukturprojekt” ein Projekt für einen Straßenneubau oder eine wesentliche Änderung des bestehenden Straßennetzes, das bzw. die den Verkehrsfluss beeinflusst;
10.
„Ungeschützter Verkehrsteilnehmer” nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer und Fußgänger, sowie Nutzer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

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