Artikel 8 RL 2008/96/EG
Erlass und Mitteilung von Leitlinien
(1) Sofern nicht bereits Leitlinien bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis spätestens zum 19. Dezember 2011 Leitlinien erlassen werden, um die zuständigen Stellen bei der Durchführung der Richtlinie zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Leitlinien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verabschiedung oder Änderung mit.
(3) Die Kommission macht die Leitlinien auf einer öffentlich zugänglichen Website zugänglich.
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