Artikel 1 RL 2008/97/EG

Die Richtlinie 96/22/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung — gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie — eines der zugelassenen Stoffe an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von β-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe (Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden;.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Stoffe zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Nummer 2 vorgesehenen Zwecken verboten wird.

3.
Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

i)
Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist, oder β-Agonisten für die Verabreichung an Equiden, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden;.

4.
Artikel 5a wird gestrichen.
5.
In den Artikeln 3, 6, 7, 8, 11 und 14a werden die Bezugnahmen auf Artikel 5a gestrichen.
6.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Drittländer, deren Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Stilbenen, Stilbenderivaten, -salzen und -estern sowie Thyreostatika im Hinblick auf eine Verabreichung an alle Arten von Tieren zulassen, deren Fleisch und Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen in keine der von den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Listen von Ländern aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Nutztiere oder Tiere der Aquakultur bzw. Fleisch oder Erzeugnisse aus solchen Tieren einführen dürfen.

7.
Artikel 11a erhält folgende Fassung:

Artikel 11a

Im Hinblick auf die in Anhang III aufgeführten Stoffe wird die Kommission unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Daten aus allen verfügbaren Quellen zusätzliche Informationen einholen und die getroffenen Maßnahmen regelmäßig überprüfen, um dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls erforderliche Vorschläge rechtzeitig vorlegen zu können.

8.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 11b

Die Kommission leitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Informations- und Sensibilisierungskampagne über das völlige Verbot der Verwendung von 17-β-Östradiol bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren ein, die sich an Landwirte und veterinärmedizinische Organisationen in der Europäischen Union sowie die einschlägigen Organisationen außerhalb der Europäischen Union richtet, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausfuhr von unter diese Richtlinie fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Europäische Union zu tun haben.

9.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

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