Artikel 11a RL 2008/98/EG

Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

(1) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden,

a)
berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und zur Wiederverwendung vorbereiteten oder recycelten Siedlungsabfälle,
b)
wird als Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle das Gewicht der Produkte und Produktbestandteile herangezogen, die zu Siedlungsabfällen geworden sind und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung ermöglichen,
c)
wird als Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle das Gewicht der Abfälle herangezogen, die dem Recyclingverfahren unterworfen werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstige vorbereitende Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortierverfahrens bestimmt werden, sofern

a)
dieser Output anschließend recycelt wird,
b)
das Gewicht der Materialien und Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Absatz 4 eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Absatz 10 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(4) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Absatz 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle angerechnet werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zu dem Input vergleichbaren Recyclinganteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, wenn diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle anrechnen, wenn sie im Einklang mit Artikel 22 getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt wurden.

(5) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können Abfälle, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, nur dann als recycelte Abfälle angerechnet werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden jedoch nicht für die Erreichung der Recyclingziele angerechnet.

(6) Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können die Mitgliedstaaten das Recycling von Metallen berücksichtigen, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt wurden, sofern die recycelten Metalle bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 9 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurden.

(7) Abfälle, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt zu werden, können nur für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 durch den Mitgliedstaat, in dem die Abfälle gesammelt wurden, angerechnet werden.

(8) Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie durch den Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, nur dann angerechnet, wenn die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt sind und wenn der Ausführer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht und die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

(9) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten festgelegt werden, vor allem mit Blick auf Folgendes:

a)
eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die im Einklang mit Absatz 6 recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle, und
b)
Bioabfälle, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

(10) Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38a, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung des Gewichts von Materialien oder Stoffen, die nach einem Sortierprozess entfernt und anschließend nicht recycelt werden, auf der Grundlage der durchschnittlichen Verlustquote für sortierte Abfälle zu ergänzen.

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