Artikel 13 RL 2008/98/EG
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere
- a)
- ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
- b)
- ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen und
- c)
- ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.
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