Artikel 18 RL 2008/98/EG

Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Die Vermischung schließt die Verdünnung gefährlicher Stoffe ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen eine Vermischung gestatten:

a)
das Mischverfahren wird von Einrichtungen oder Unternehmen vorgenommen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 23 erhalten haben;
b)
die Bestimmungen des Artikels 13 sind erfüllt und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden nicht verstärkt und
c)
das Mischverfahren steht in Einklang mit den besten verfügbaren Techniken.

(3) Wurden gefährliche Abfälle entgegen diesem Artikel rechtswidrig vermischt, stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 36 sicher, dass eine Trennung erfolgt, sofern dies technisch möglich und notwendig ist, um die Bestimmungen von Artikel 13 zu erfüllen.

Wenn keine Trennung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemischten Abfälle in einer Anlage behandelt werden, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 23 für die Behandlung derartiger Gemische verfügt.

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