Artikel 29 RL 2008/98/EG

Abfallvermeidungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Abfallvermeidungsprogramme auf, in denen mindestens die Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und im Einklang mit den Artikeln 1 und 4 vorgesehen sind.

Die Programme werden gegebenenfalls entweder in die von Artikel 28 vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungspläne oder in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder diese anderen Programme aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen eindeutig anzugeben.

(2) Bei der Aufstellung solcher Programme beschreiben die Mitgliedstaaten sofern relevant den Beitrag, den die in Anhang IVa aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten, und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Beispielsmaßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen. Im Rahmen der Programme werden auch bestehende Abfallvermeidungsmaßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallvermeidung beschrieben.

Zweck solcher Ziele und Maßnahmen ist es, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln.

(2a) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

(3) Die Mitgliedstaaten geben zweckmäßige, spezifische qualitative oder quantitative Maßstäbe für verabschiedete Abfallvermeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden, und können für denselben Zweck auch andere spezifische qualitative oder quantitative Zielvorgaben und Indikatoren als die in Absatz 4 genannten festlegen.

(4) Indikatoren für die Abfallvermeidungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

(5) Die Kommission schafft ein System für den Austausch von Informationen über die bewährte Praxis im Bereich der Abfallvermeidung und erarbeitet Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Programme zu unterstützen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.