Artikel 32 RL 2008/98/EG
Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.