Artikel 38 RL 2008/98/EG
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
(1) Die Kommission organisiert den regelmäßigen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch mit regionalen und kommunalen Behörden, zur praktischen Umsetzung und Durchsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich
- a)
- der Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung und der Ausarbeitung von Maßnahmen und Systemen zur Verfolgung von Siedlungsabfallströmen von der Trennung bis zum Recycling;
- b)
- der angemessenen Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
- c)
- der Innovation im Bereich Abfallbewirtschaftung;
- d)
- der nationalen Kriterien für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 Absätze 3 und 4, ermöglicht durch ein von der Kommission einzurichtendes, unionsweites elektronisches Register;
- e)
- der wirtschaftlichen Instrumente und anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden, um die dort festgelegten Ziele besser zu verwirklichen;
- f)
- der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen;
- g)
- der Abfallvermeidung und der Einrichtung von Systemen, mit denen Wiederverwendungsaktivitäten und die Verlängerung der Lebensdauer gefördert werden;
- h)
- der Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der getrennten Sammlung;
- i)
- der Instrumente und Anreize in Bezug auf die Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e.
Die Kommission macht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren öffentlich zugänglich.
(2) Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, einschließlich der Definitionen der Begriffe „Abfall” , „Vermeidung” , „Wiederverwendung” , „Vorbereitung zur Wiederverwendung” , „Verwertung” , „Recycling” und „Beseitigung” und für die Anwendung der in Artikel 11a festgelegten Bestimmungen für die Berechnung erarbeiten.
Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die Definitionen der Begriffe „Siedlungsabfall” und „Verfüllung” .
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch Präzisierung der Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R1 genannten Verbrennungsanlagen zu erlassen. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die in Form von Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IV und V zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu erlassen.
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