Artikel 41 RL 2008/98/EG

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG werden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben.

Ab dem 12. Dezember 2008 gilt Folgendes:

a)
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 75/439/EWG erhält folgenden Wortlaut:

(4) Die Referenzmethode zur Bestimmung des PCB/PCT-Gehalts von Altöl wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(*) genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Die Richtlinie 91/689/EWG wird wie folgt geändert:

i)
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind „gefährlicher Abfall”

Als gefährlich eingestufter Abfall, der in dem aufgrund der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(**) anhand der Anhänge I und II dieser Richtlinie aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Dieser Abfall muss eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen. In diesem Verzeichnis sind die Herkunft und die Zusammensetzung des Abfalls und, soweit notwendig, Konzentrationsgrenzwerte zu berücksichtigen. Das Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle(***) genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

sonstiger Abfall, der nach Auffassung eines Mitgliedstaats in Anhang III aufgeführte Eigenschaften aufweisen. Solche Fälle sind der Kommission mitzuteilen und im Hinblick auf die Anpassung des Verzeichnisses zu überprüfen. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ii)
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Überarbeitung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Abfallverzeichnisses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Die Richtlinie 2006/12/EG wird wie folgt geändert:

i)
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a findet die Entscheidung 2000/532/EG(****) der Kommission Anwendung, die das Verzeichnis der Abfälle enthält, die den in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind. Dieses Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ii)
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

iii)
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.;

(**)

ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(***)

ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(****)

ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

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