Präambel RL 2008/99/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.
(2)
Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.
(3)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechts durchzusetzen. Diese Einhaltung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen zum Ausdruck kommt.
(4)
Gemeinsame Regeln für Straftaten ermöglichen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung wirksamer Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren.
(5)
Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.
(6)
Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe Wirkung entfalten wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls mit entsprechenden Sanktionen belegt werden.
(7)
Deswegen sollte ein solches Verhalten in der gesamten Gemeinschaft als Straftat gelten, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig ist.
(8)
Die in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte enthalten Bestimmungen, für die strafrechtliche Maßnahmen gelten sollten, um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften ihre volle Wirkung entfalten.
(9)
Die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen beziehen sich nur auf die Bestimmungen der in den Anhängen zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründen, bei der Umsetzung jener Rechtsakte Verbotsvorschriften vorzusehen.
(10)
Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das gemeinschaftliche Umweltschutzrecht vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.
(11)
Diese Richtlinie lässt andere Haftungsregelungen für Umweltschäden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt.
(12)
Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Solche Maßnahmen müssen mit dem Vertrag im Einklang stehen.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.
(14)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
(15)
In allen nachfolgenden Rechtsvorschriften zum Umweltschutz sollte gegebenenfalls angegeben werden, dass diese Richtlinie Anwendung finden wird. Falls notwendig, sollte Artikel 3 geändert werden.
(16)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 47.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2008.

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