Artikel 4 RL 2009/100/EG

(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines von ihm ausgestellten Schiffsattestes aussetzen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann einem Schiff, wenn bei einer Kontrolle festgestellt worden ist, dass dieses Schiff sich in einem Zustand befindet, der für die Umgebung eine Gefahr darstellt, die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Dieser Mitgliedstaat kann dies auch tun, wenn das Schiff oder seine Ausrüstung bei einer Kontrolle den Anforderungen nicht entspricht, die im Schiffsattest oder gegebenenfalls in den anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden aufgeführt sind.

(3) Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Schiffes unterbrochen hat oder sie zu unterbrechen beabsichtigt, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Schiffsattest erstellt oder die anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden ausgestellt wurden, über die Gründe für diese von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.

(4) Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Schiffes unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

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