Absatz 7 RL 2009/101/EG

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,

a)
dass die in Artikel 2 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen unterbleibt;
b)
dass die in Artikel 5 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.

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