Absatz 7 RL 2009/101/EG
Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,
- a)
- dass die in Artikel 2 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen unterbleibt;
- b)
- dass die in Artikel 5 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.
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