Artikel 4 RL 2009/102/EG
(1) Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus.
(2) Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen von Absatz 1 gefasst werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.
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