Artikel 4 RL 2009/102/EG

(1) Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der Gesellschafterversammlung aus.

(2) Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen von Absatz 1 gefasst werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.