Artikel 2 RL 2009/104/EG
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
- a) „Arbeitsmittel” :
- alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,
- b) „Benutzung von Arbeitsmitteln” :
- alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,
- c) „Gefahrenzone” :
- der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,
- d) „gefährdeter Arbeitnehmer” :
- ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet,
- e) „Bedienungspersonal” :
- der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.