Artikel 6 RL 2009/104/EG
Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
- a)
- die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt;
- b)
- Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.
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