Artikel 3 RL 2009/105/EG

(1) Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar · l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllen.

(2) Behälter, deren Produkt PS × V nicht mehr als 50 bar · l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben — mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 — versehen sein.

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