ANHANG II RL 2009/105/EG

CE-KENNZEICHNUNG, ANGABEN, BETRIEBSANLEITUNG, TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

1.
CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN

1.1.
CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in dieser Nummer abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

1.2.
Angaben

Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten.
a)
maximaler Betriebsdruck (PS in bar);
b)
maximale Betriebstemperatur (Tmax in °C);
c)
minimale Betriebstemperatur (Tmin in °C);
d)
Fassungsvermögen des Behälters (V in l);
e)
Name oder Markenzeichen des Herstellers;
f)
Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters;
g)
die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es so beschaffen sein, dass es nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.

2.
BETRIEBSANLEITUNG

In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
a)
die Angaben gemäß Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters;
b)
der vorgesehene Verwendungsbereich;
c)
die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst.

3.
TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN

Die technischen Bauunterlagen müssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere
a)
einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
b)
die Betriebsanleitung;
c)
eine Beschreibung, in der im Einzelnen aufgeführt sind:

die gewählten Werkstoffe,

die gewählten Schweißverfahren,

die gewählten Kontrollen,

alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter.

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:
a)
die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals;
b)
das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
c)
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.

4.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE

4.1.
Begriffsbestimmungen

a)
Der Berechnungsdruck „P” ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile des Behälters verwendet wird.
b)
Der maximale Betriebsdruck „PS” ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen des Behälters ausgeübt werden kann.
c)
Die minimale Betriebstemperatur Tmin ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
d)
Die maximale Betriebstemperatur Tmax ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
e)
Die Streckgrenze RET ist bei der maximalen Betriebstemperatur Tmax der Wert

der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder

der Dehngrenze Rp 0,2 oder

der Dehngrenze Rp 1,0 bei unlegiertem Aluminium.

f)
Behälterbaureihe:

Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei Folgendes gilt:

Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben.

Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben.

Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.

g)
Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3000 Behältern desselben Typs.
h)
Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
i)
Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen — insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften — aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.

4.2.
Symbole

A Dehnung nach Bruch Lo = 5,65So %
A 80 mm Dehnung nach Bruch (Lo = 80 mm) %
KCV Kerbschlagarbeit J/cm2
P Berechnungsdruck bar
PS Maximaler Betriebsdruck bar
Ph Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung bar
Rp 0,2 Dehngrenze 0,2 % N/mm2
RET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur N/mm2
ReH Obere Streckgrenze N/mm2
Rm Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
Rm, max maximale Zugfestigkeit N/mm2
Rp 1,0 Dehngrenze 1,0 % N/mm2
Tmax Maximale Betriebstemperatur °C
Tmin Minimale Betriebstemperatur °C
V Fassungsvermögen des Behälters l

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