Artikel 1 RL 2009/106/EG

Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:

1.
(Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.)
2.
Anhang I Teil I (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen. Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anhang V angegeben.”

3.
Anhang V wird in der Form des Anhangs dieser Richtlinie angefügt.

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