Artikel 1 RL 2009/106/EG
Die Richtlinie 2001/112/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
- (Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.)
- 2.
-
Anhang I Teil I (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art gemäß Buchstabe a gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und analytische Eigenschaften aufweisen. Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anhang V angegeben.”
- 3.
- Anhang V wird in der Form des Anhangs dieser Richtlinie angefügt.
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