Artikel 4 RL 2009/110/EG

Anfangskapital

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 350000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.