Artikel 4 RL 2009/110/EG
Anfangskapital
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens 350000 EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.