Präambel RL 2009/113/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Mindestanforderungen an die Fahrtüchtigkeit sind nicht vollständig vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang III Nummer 5 der Richtlinie 2006/126/EG Vorschriften erlassen, die strenger sind als die europäischen Mindestanforderungen.
(2)
Da das Bestehen unterschiedlicher Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit beeinträchtigen kann, hat der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juni 2000 ausdrücklich eine Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen im Rahmen der Führerscheinprüfung gefordert.
(3)
Die Kommission hat im Einklang mit dieser Entschließung mittel- und langfristige Maßnahmen zur Anpassung von Anhang III an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/126/EG empfohlen.
(4)
Dabei wurden Sehschwächen, Diabetes und Epilepsie als die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörungen ermittelt, die berücksichtigt werden müssen; deshalb wurden Arbeitsgruppen aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen eingesetzt.
(5)
Diese Arbeitsgruppen erstellten Berichte im Hinblick auf die Aktualisierung der entsprechenden Punkte von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG.
(6)
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.