Artikel 2 RL 2009/119/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Bezugsjahr” :
Kalenderjahr, auf das sich die Verbrauchs- oder Nettoeinfuhrdaten beziehen, die bei der Berechnung der zu haltenden Vorräte oder der Ermittlung der zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen herangezogen werden;
b) „Zusatzstoffe” :
andere Stoffe als Kohlenwasserstoffe, die einem Produkt hinzugefügt oder beigemischt werden, um seine Eigenschaften zu verändern;
c) „Biokraftstoffe” :
flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden; „Biomasse” ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen und Rückständen aus Industrie und Haushalten;
d) „Inlandsverbrauch” :
nach Anhang II berechnetes Aggregat aller in einem Land für energetische und nicht energetische Verwendungszwecke ausgelieferten Mengen; dieses Aggregat umfasst Lieferungen an den Umwandlungssektor und Lieferungen an die Industrie, den Verkehrssektor, Haushalte und andere Sektoren für den Endverbrauch; außerdem umfasst es den Eigenverbrauch des Energiesektors (mit Ausnahme von Raffineriebrennstoffen);
e) „wirksamer internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten” :
geltender Beschluss des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder und/oder durch zusätzliche Maßnahmen Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen;
f) „zentrale Bevorratungsstelle” (ZBS):
Stelle oder Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er agieren kann, um Ölvorräte, einschließlich Sicherheitsvorräten und spezifischer Vorräte, zu erwerben, zu halten oder zu verkaufen;
g) „bedeutende Versorgungsunterbrechung” :
beträchtlicher, plötzlicher Rückgang der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen an die Gemeinschaft oder einen Mitgliedstaat, gleichgültig, ob dieser zu einem wirksamen internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht;
h) „Bunkerbestände für die internationale Seeschifffahrt” :
Bedeutung wie in Anhang A Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik;
i) „Erdölvorräte” :
Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;
j) „Sicherheitsvorräte” :
Erdölvorräte, die gemäß Artikel 3 in jedem Mitgliedstaat zu halten sind;
k) „kommerzielle Vorräte” :
von den Unternehmen gehaltene Erdölvorräte, deren Halten mit dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben wird;
l) „spezifische Vorräte” :
Erdölvorräte, die die Bedingungen des Artikels 9 erfüllen;
m) „physische Zugänglichkeit” :
Vorkehrungen für die Platzierung und Beförderung von Vorräten, um ihr Inverkehrbringen oder ihre tatsächliche Auslieferung an Endverbraucher und Märkte innerhalb von Fristen und unter Bedingungen zu gewährleisten, die geeignet sind, etwaige Versorgungsprobleme abzumildern.

Die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren präzisiert oder geändert werden.

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