Artikel 5 RL 2009/119/EG
Verfügbarkeit der Vorräte
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sicherheitsvorräte und die spezifischen Vorräte zu jedem Zeitpunkt für die Zwecke dieser Richtlinie verfügbar und physisch zugänglich sind. Sie treffen Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle dieser Vorräte, so dass diese jederzeit überprüft werden können. Diese Anforderung gilt auch für Sicherheitsvorräte und spezifische Vorräte, die mit anderen Vorräten vermischt sind, die von Unternehmen gehalten werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um alles zu vermeiden, was die Verfügbarkeit der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte beeinträchtigen könnte. Jeder Mitgliedstaat kann für die Möglichkeit, seine Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte außerhalb seines Hoheitsgebiets zu halten, Begrenzungen oder zusätzliche Auflagen festlegen.
(2) Sind die Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 20 durchzuführen, so untersagen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die die Weiterleitung, Nutzung oder Freigabe von Sicherheitsvorräten oder spezifischen Vorräten durch einen anderen Mitgliedstaat für den die Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden, behindern könnten, und sie sehen davon ab, solche Maßnahmen zu ergreifen.
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