Artikel 7 RL 2009/119/EG
Zentrale Bevorratungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten können zentrale Bevorratungsstellen einrichten.
Jeder Mitgliedstaat darf nicht mehr als eine ZBS oder ähnliche Stelle schaffen. Er kann seine ZBS an jedem Ort der Gemeinschaft einrichten.
Richtet ein Mitgliedstaat eine ZBS ein, so wählt er dafür die Rechtsform einer Einrichtung oder eines Dienstes ohne Erwerbszweck, die bzw. der im Allgemeininteresse handelt und nicht als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist.
(2) Hauptaufgabe der ZBS ist der Erwerb, die Haltung und der Verkauf von Erdölvorräten für die Zwecke dieser Richtlinie oder zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen über das Halten von Erdölvorräten. Die ZBS ist die einzige Einrichtung bzw. der einzige Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er spezifische Vorräte erwerben und verkaufen kann.
(3) Die zentralen Bevorratungsstellen oder die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben betreffend die Verwaltung von Sicherheitsvorräten und — mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs — von spezifischen Vorräten übertragen, jedoch nur:
- a)
- einem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Vorräte befinden, oder der von diesem Mitgliedstaat eingerichteten ZBS. Die in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben dürfen nicht an andere Mitgliedstaaten oder die von ihnen eingerichteten zentralen Bevorratungsstellen weiterübertragen werden. Der Mitgliedstaat, der die ZBS eingerichtet hat, sowie jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, kann zur Bedingung machen, dass die Übertragung von ihm zu genehmigen ist;
- b)
- Unternehmen. Die übertragenen Aufgaben können nicht weiterübertragen werden. Betrifft eine Übertragung oder eine Änderung oder Ausweitung der Übertragung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheitsvorräten und spezifischen Vorräten, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden, so ist eine vorherige Genehmigung sowohl durch den Mitgliedstaat, in dessen Namen die Vorräte gehalten werden, als auch durch alle Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden, erforderlich.
(4) Jeder Mitgliedstaat, der über eine ZBS verfügt, schreibt vor, dass diese für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 1 und 2
- a)
- fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Kategorien, über die Vorratsmengen veröffentlicht, die sie für Unternehmen oder gegebenenfalls interessierte zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist,
- b)
- mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen veröffentlicht, unter denen sie bereit ist, Unternehmen Dienste betreffend das Halten der Vorräte anzubieten. Die Bedingungen, einschließlich solcher der Zeitplanung, unter denen diese Dienste erbracht werden, können auch von den zuständigen nationalen Behörden oder in einem wettbewerblichen Verfahren festgelegt werden, mit dem das beste Angebot unter Unternehmen oder gegebenenfalls interessierten zentralen Bevorratungsstellen ermittelt werden soll.
Die zentralen Bevorratungsstellen akzeptieren diese Übertragungen unter objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen. Zahlungen von Unternehmen für die Dienstleistungen der jeweiligen ZBS dürfen die Gesamtkosten der erbrachten Dienstleistungen nicht übersteigen und nicht verlangt werden, bevor die Vorräte gebildet wurden. Die ZBS kann ihre Zustimmung zu der Übertragung davon abhängig machen, dass das Unternehmen eine Garantie oder eine andere Form der Sicherheit leistet.
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