Artikel 9 RL 2009/119/EG

Spezifische Vorräte

(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich verpflichten, als Anzahl von Verbrauchstagen festgelegte Mindestvorräte an Erdöl zu halten, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

Die spezifischen Vorräte sind Eigentum des Mitgliedstaats oder der von ihm eingerichteten ZBS und werden im Gebiet der Gemeinschaft gehalten.

(2) Spezifische Vorräte können sich nur aus einer oder mehreren der folgenden Produktkategorien zusammensetzen, die in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 definiert sind:

Ethan,

LPG,

Motorenbenzin,

Flugbenzin,

Flugturbinenkraftstoffe (auf Naphthabasis oder JP4),

Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis,

sonstiges Kerosin,

Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl),

Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt),

Testbenzin und Industriebrennstoffe,

Schmierstoffe,

Bitumen,

Paraffinwachse und

Petrolkoks.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt — auf der Grundlage der in Absatz 2 aufgeführten Kategorien — die Erdölerzeugnisse an, aus denen sich die spezifischen Vorräte zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für das Bezugsjahr, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wurde, in Bezug auf die von den verwendeten Kategorien umfassten Produkte, das Rohöläquivalent der in dem Mitgliedstaat verbrauchten Mengen mindestens 75 % des Inlandsverbrauchs ausmacht, wobei die Berechnungsmethode des Anhangs II zugrunde zu legen ist.

Für jede der von dem Mitgliedstaat gewählten Kategorien entsprechen die spezifischen Vorräte, zu deren Haltung er sich verpflichtet, einer bestimmten Anzahl von Tagen des durchschnittlichen täglichen Verbrauchs, die auf der Grundlage ihres Rohöläquivalents für das Bezugsjahr, das gemäß den in Artikel 3 festgelegten Vorschriften ermittelt wurde, berechnet werden.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Rohöläquivalente werden ermittelt, indem für die von den Kategorien umfassten oder betroffenen Erzeugnissen die Mengen der Aggregate der „erfassten Bruttoinlandslieferungen” im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

(4) Jeder Mitgliedstaat, der beschlossen hat, spezifische Vorräte zu halten, übermittelt der Kommission eine Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und in der die Menge der spezifischen Vorräte, zu deren Haltung er sich verpflichtet hat, und die Dauer der Verpflichtung, die mindestens ein Jahr beträgt, angegeben werden. Die mitgeteilte Mindestmenge gilt in gleicher Weise für alle Kategorien spezifischer Vorräte, die der Mitgliedstaat nutzt.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Vorräte während des gesamten mitgeteilten Zeitraums gehalten werden; das Recht des Mitgliedstaats, vorübergehende Absenkungen ausschließlich aufgrund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen für Vorräte vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt.

Die Liste der von einem Mitgliedstaat verwendeten Kategorien bleibt mindestens ein Jahr lang in Kraft; sie kann nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(5) Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht für den vollen Zeitraum eines gegebenen Kalenderjahres verpflichtet hat, spezifische Vorräte für mindestens 30 Tage zu halten, stellt sicher, dass mindestens ein Drittel seiner Bevorratungsverpflichtungen in Form von Erzeugnissen gehalten wird, die sich nach den Absätzen 2 und 3 zusammensetzen.

Ein Mitgliedstaat, für den spezifische Vorräte für weniger als 30 Tage gehalten werden, erstellt jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen seiner nationalen Behörden analysiert werden, mit denen sichergestellt und überprüft wird, dass seine Sicherheitsvorräte gemäß Artikel 5 verfügbar und physisch zugänglich sind; außerdem dokumentiert er in diesem Bericht die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit der Mitgliedstaat die Verwendung dieser Vorräte im Falle von Unterbrechungen der Erdölversorgung kontrollieren kann. Dieser Bericht ist der Kommission bis zum Ende des ersten Monats des Kalenderjahres zu übermitteln, auf das er sich bezieht.

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