Artikel 12 ErP (RL 2009/125/EG)

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig sowie der Kommission Informationen zu übermitteln, um die Durchführung der Richtlinie, insbesondere des Artikels 7, zu unterstützen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft ist möglich.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit.

(2) Über die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden.

(3) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Artikel beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

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