Artikel 14 ErP (RL 2009/125/EG)
Aufklärung der Verbraucher
Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
- a)
- die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, und
- b)
- das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist.
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