Artikel 16 ErP (RL 2009/125/EG)

Arbeitsprogramm

(1) Die Kommission erstellt gemäß den in Artikel 15 festgelegten Kriterien nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums spätestens am 21. Oktober 2011 ein Arbeitsprogramm, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Arbeitsprogramm enthält für die folgenden drei Jahre ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden.

Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst.

(2) In der Übergangszeit, in der das erste in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Arbeitsprogramm erstellt wird, erlässt die Kommission jedoch unter Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls im Voraus:

a)
Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten beginnt, die im ECCP als Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen eingestuft wurden, beispielsweise Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, elektrische Antriebssysteme, Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Haushaltsgeräte, Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Unterhaltungselektronik und HLK-Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen), und
b)
eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste im Bereitschaftszustand bei bestimmten Produkten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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