Artikel 20 ErP (RL 2009/125/EG)
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und das Ausmaß der Abweichung von den Anforderungen sowie die Zahl der in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachten Einheiten an nichtkonformen Produkten berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 20. November 2010 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
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