Artikel 4 ErP (RL 2009/125/EG)

Pflichten des Importeurs

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:

a)
sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht; und
b)
die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

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