Artikel 8 ErP (RL 2009/125/EG)

Konformitätsbewertung

(1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V dieser Richtlinie beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.

Liegen einem Mitgliedstaat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser Mitgliedstaat so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts; diese Bewertung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(1) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erfüllt.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V dieser Richtlinie erfüllt.

(3) Nach dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

(4) Die in Artikel 5 genannten Unterlagen zur EG-Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abzufassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.