Artikel 17 RL 2009/128/EG
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 26. November 2012 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.
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